Werberecht

Werbung erfasst gemäß verbreitetem Verständnis nahezu alles, was zum Absatz einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung beitragen kann. Grundsätzlich gilt so, dass beinahe jede Unternehmenshandlung als Werbung verstanden werden kann, da letztlich auch ein gut funktionierender Kundensupport dazu beiträgt, dass zufriedene Kunden erneut Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen. Auch wenn beim genannten Beispiel diskutiert werden kann, ob es sich dabei wirklich um Werbung handelt, gibt es Anwendungszwecke von WhatsApp in der Unternehmenskommunikation, bei denen die Antwort eindeutiger ausfällt: die regelmäßige Kundenansprache durch Newsletter und das konkrete Verbreiten von Angeboten des Unternehmens.

Zu beachten sind hier die Regelungen und Vorschriften des BDSG und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide schreiben vor, dass die Einwilligung der Nutzer zur Verwendung ihrer Daten für eigene Zwecke notwendig ist. Nutzer müssen dem Empfang von Werbung auf elektronischen Wegen zustimmen. Genutzt wird dafür meist das Double-Opt-In-Verfahren, welches die doppelte Verifizierung der eigenen Kontaktdetails beschreibt, um die Telefonnummer für Werbung bewusst freizuschalten. Trägt der werbeinteressierte WhatsApp-Nutzer seine Handynummer in ein auf einer Unternehmenswebsite bereitgestelltes Formular ein, erhält er daraufhin an seine angegebene Handynummer über WhatsApp eine darauf bezogene WhatsApp-Nachricht, auf die er mit einem definierten und z.B. auf der Website kommunizierten Begriff wie „Start“ zu antworten hat. Mit diesem Vorgehen kann überwiegend sichergestellt werden, dass die Person, die ihre Handynummer in die Maske eingetragen hat, auch ihre Zustimmung zum Werbeempfang erteilt hat. Möglich ist ebenfalls die Kontaktaufnahme durch den Nutzer via z.B. auf der Unternehmenswebsite genannter WhatsApp-Nummer durch einen definierten Begriff wie „Start“, um den Newsletter/Informations-Versand zu aktivieren. Wichtig ist in jedem Fall ein aktives Handeln des Nutzers, um sein Einverständnis mit dem Empfang von Werbenachrichten zu signalisieren.

Der Nutzer muss dabei jedoch darüber informiert werden, was ihn im Fall des Abonnements von Nachrichten erwartet. Neben einem Hinweis auf den Umfang, Inhalt und Frequenz der Nachrichtenübersendungen oder Angebote muss dem Kunden auch bekanntgegeben werden, welche Daten von ihm gespeichert werden und wohin diese übermittelt werden. So sollten neben der WhatsApp-Kontaktnummer auf der Website auch Informationen zum Datenschutz genannt werden sowie ein Hinweis auf eine Abmeldemöglichkeit von der WhatsApp-Kommunikation.